Hausrecht

von Prof. Dr. Thomas Hoeren

§ 123 des Strafgesetzbuchs verbietet unter Strafandrohung das widerrechtliche Eindringen in die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum eines anderen sowie in abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind ...

AG DOK

Hier geht’s weiter...

Nur Mitglieder der AG DOK haben Zugriff auf den vollständigen Artikel.

Jetzt anmelden