Nach FFG geförderte Projekte

  • Einführung

    Beantragt man in Deutschland Filmförderung, muss man sein Projekt an den jeweiligen Vorgaben der Förderinstitution ausrichten. Dies gilt insbesondere für die Kalkulation und den Finanzierungsplan. Nachfolgend wird die Systematik der Förderkalkulation dargestellt. Zum aktuell geltenden FFA-Schema siehe Kalkulationsschemata.

    Alle Förderinstitutionen geben in ihren Richtlinien vor, nach welcher Systematik Projektkalkulationen und Finanzierungspläne für eingereichte Projekte angefertigt werden dürfen. Reicht man bei Länderförderern ein, unterliegt man deren jeweilig aktuellen Richtlinien. Reicht man bei FFA, BKM und DFFF ein, unterliegt man direkt dem Filmfördergesetz (FFG) und dessen Richtlinien - so gilt bei Beantragung von Produktionsförderung die Richtlinie für die Projektfilmförderung D.1.

    siehe auch www.ffa.de


    Die deutsche Filmförderung, O. Castendyk, UVK Verlag 2008

  • FFG-Richtlinien zur Finanzierung

    Eigenanteil

    Der Antragsteller der Förderung muss einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 5% der Herstellungskosten, bezogen auf den deutschen Finanzierungsanteil (außer dem Koproduktionsanteil deutscher TV-Sender) nachweisen. Der Eigenanteil darf vom Produzenten von den späteren Erlösen des Filmes vorrangig zurückgeführt werden. Wenn der Produzent also mit einem hohen Eigenanteil in der Produktion vertreten ist, hat er zwar ein höheres finanzielles Risiko, aber kann dieses auch aus den Erlösen zurückführen, bevor er das Darlehen an die Förderung zurückzahlen muss.

    Der Eigenanteil kann erbracht werden in Form von:

    • Eigenmitteln
    • Eigenleistungen (Leistungen im Rahmen der Produktion als kreativer Produzentin, Regisseurin, Kameramann/frau, Herstellungsleiter*in sowie bereits besessene Verwertungsrechte wie Buchrechte, Musikrechte, etc.)
    • Fremdmitteln (Darlehen mit unbedingter Rückzahlungspflicht)

    Dabei soll der Anteil der Eigen- und Fremdmittel mindestens 2% betragen.

    Seit 2017 können Eigenmittel –soweit eine Richtlinie des FFA-Verwaltungsrats dies bestimmt– auch durch Lizenzverkäufe geleistet werden. Auf Antrag kann die Eigenmittelhöhe in besonderen Ausnahmefällen herabgesetzt werden (z.B. bei den ersten beiden Filmen der Produktionsfirma). Fördermittel sowie Handlungskosten, Sachleistungen des Herstellers und Sachleisterkredite der technischen Firmen können nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden.

  • FFG-Richtlinien zur Kalkulation

    Die FFA stellt ein Kalkulationsschema für Spiel- und Dokumentarfilme zur Verfügung, das als Grundlage jeder Kalkulation zu benutzen ist. In der Richtlinie für die Projektfilmförderung geht es um Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung und um detaillierte Vorgaben zur Kalkulation. Unter anderem sind dort Höchstsätze für zu kalkulierende Einzelpositionen vorgeschrieben, die akzeptierten Herstellungskosten, Verleihvorkosten und allgemeinen Kosten sind aufgelistet.

    Die Handlungskosten liegen bei programmfüllenden Filmen mit Fertigungskosten bis zu 2 Mio. Euro bei 7,5% der Fertigungskosten, bei Fertigungskosten unter 1 Mio. Euro liegen sie bei 9% der Fertigungskosten, maximal jedoch bei 75.000 Euro.

    Die genannte Richtlinie definiert darüber hinaus die Positionen, die zu den Handlungskosten zu rechnen sind.

    Finanzierungskosten werden bis zu einem Zinssatz von 8 % über dem Basiszinssatz der EZB anerkannt.

    Es kann eine Überschreitungsreserve von bis zu 8% der Fertigungskosten (bei internationalen Koproduktionen bis zu 10%) einkalkuliert werden.

    Die Akzeptanz der Vorkosten und Reisekosten sowie der Umgang mit Rabatten, Skonti, Boni etc. wird exakt definiert.

    Produzentenhonorare werden in folgender Staffelung anerkannt:

    • Bis zu 15.000 € bei Herstellungskosten bis zu 300.000 €
    • Bis zu 20.000 € bei HK zwischen 300.001 € und 500.000 €
    • Bis zu 25.000 € bei HK zwischen 500.001 € und 1.000.000 €
    • Bis zu 2,5% der anerkannten HK, maximal jedoch 125.000€ bei HK über 1.000.001 €

    Wichtig ist außerdem, dass im Falle der Erbringung eigener sachlicher Leistungen seitens der Produktionsfirma diese nur mit einem Abschlag von 25% zu den marktüblichen Preisen kalkuliert werden dürfen.

    Mehrfachbetätigungen

    • Im Falle, dass Produzent oder Koproduzent Inhaber oder Mehrheitsgesellschafter der Produktionsfirma sind und im Rahmen der Filmherstellung als Regisseur tätig, beträgt die Regiegage maximal 4% der Herstellungskosten. Allerdings gibt es die Möglichkeit, eine Ausnahemregelung anzumelden, wenn dadurch die Regie-Gage prekär werden würde. (Siehe auch Kapitel Gagen für Buch und Regie)
    • Im Falle, dass Produzent oder Koproduzent Inhaber oder Mehrheitsgesellschafter der Produktionsfirma sind und im Rahmen der Filmherstellung als Herstellungsleiter tätig, beträgt die Herstellungsleitergage maximal 2,7% der Herstellungskosten.
    • Bei Mehrfachbetätigungen innerhalb eines Filmprojektes über die beiden vorgenannten Fälle hinaus reduzieren sich die Gagensätze jeweils um 20%.
    • In begründeten Ausnahmefällen kann man als Produktionsunternehmen einen Antrag auf Erhöhung der Produzentengagen bzw. der Handlungsunkosten stellen

    Die Richtlinie nennt darüberhinaus detailliert die akzeptierten Verleihvorkostenarten, Vertriebsvorkostenarten, die Höhe der akzeptierten Verleih- und Vertriebsspesen sowie weitere mögliche und akzeptierte Provisionen.

  • Richtlinien anderer Förderer

    Die anderen deutschen Filmförderer orientieren sich in ihren Richtlinien sehr stark an den Regelungen des FFG. Allerdings weichen die Vorgaben für zu kalkulierende HU-Sätze und andere Positionen zum Teil ab, so dass man immer die aktuell gültigen Richtlinien des Förderers zu Rate ziehen sollte.


    1.2. überarbeitet von Susanne Binninger 06/17